Durchführung des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG); Besondere Regelungen für Ostern und die dazugehörigen Feiertage
Mit Blick auf die in wenigen Wochen beginnenden Osterfeiertage weist das Regierungspräsidium Gießen auf die aktuelle Rechtslage, insbesondere in der Zeit von Gründonnerstag bis Karsamstag, aber auch an Ostern selbst, hin.
An gesetzlichen Feiertagen sind gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 HFeiertagsG von 4 bis 12 Uhr insbesondere öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 HFeiertagsG beginnt das Verbot bereits am Gründonnerstag von 4 Uhr an und erstreckt sich sodann auf den kompletten Karfreitag, Karsamstag sowie jeweils auf die Zeit von 4 bis 12 Uhr an Oster- sonntag und Ostermontag.
Weiterhin fordert das hessische Feiertagsrecht im Gleichklang mit den Feiertagsgesetzen der angrenzenden Länder sowohl allgemeine Rücksichtnahme auf das Wesen der Sonn- und Feiertage an sich als auch besondere Rücksichtnahme auf Gläubige, insbesondere Gottesdienstbesucher. Dies bedeutet, dass andere Veranstaltungen, die ggf. auch ohne entsprechende Anmeldung oder greifbaren Veranstalter ablaufen, im Hinblick auf den größtmöglichen Schutz des Karfreitags als stillem Feiertag zu handhaben sind. Dem ruhigen Charakter des Feiertags beispielsweise zuwiderlaufende Treffen der Auto-Tuningszene sind entsprechend in störungsarme Umgebungen zu lenken oder wo dies nicht möglich ist, ggf. zu unterbinden, soweit diese Veranstaltungen nicht bereits über die Gründe des § 7 Abs. 1 Nr. 3 oder 4HFeiertagsG verboten sind.